Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich bei einem sich Gebundenfühlen der Behörde vor, obwohl ihr nach dem Gesetz ein Ermessen zustehen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4).