a) des Beschwerdeführers: 1. Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Rekursentscheids vom 14. September 2022 seien bezüglich und im Umfang von Ziff. 1 Satz 1 Dispositiv der Verfügung des Amtes für Gesundheit (Abteilung Medizinische Dienste) vom 7. April 2022 aufzuheben; 2. es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt