2023, B N. 694). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm die Verwarnung nicht zumutbar sei, tangiert sie doch bei zukünftigem Wohlverhalten weder seine wirtschaftlichen Interessen noch stellt sie die Weiter- Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3856