Bei der Verwarnung handelt es sich um die leichtest mögliche Sanktion. Auf diese kann nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_209/2022 vom 22. November 2022 E. 4.2; 2C_988/2017 vom 19. September 2018 E. 6.1). Inwiefern hier ein ausserordentlicher Fall vorliegen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm in Bezug auf die vorgefundenen Mängel nicht zumutbar gewesen sein soll, sich pflichtgemäss zu verhalten bzw. seine Sorgfaltspflicht wahrzunehmen.