Die Tätigkeit von Frau D. entspreche weitgehend dem einer Sprechstundenhilfe, wofür keine Bewilligungspflicht vorgesehen sei. Selbst wenn das Legen von Infusionen von Art. 3 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen erfasst wäre, so verfüge Frau D. hierfür über eine genügende Ausbildung. Der Verweis (recte: Verwarnung) sei aufgrund all der bereits eingeleiteten Massnahmen entbehrlich, da der Gesetzeszweck (Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes) auch ohne den Verweis gewahrt werde.