Weitere diverse Beanstandungen beträfen bauliche Massnahmen, fehlende aktualisierte Dokumentationen, Auffrischung von Fachkenntnissen oder datenschutzrechtliche Aspekte. Diese Mängel hätten keine kritischen Einrichtungen oder Verrichtungen betroffen. Der Einsatz von Frau D. sei vom damaligen Departementssekretär Herr E. als rechtskonform bezeichnet worden. Die Vorinstanzen hätten diesbezüglich den Gutglaubensschutz nicht weiter abgeklärt. Die Tätigkeit von Frau D. entspreche weitgehend dem einer Sprechstundenhilfe, wofür keine Bewilligungspflicht vorgesehen sei.