AR GVP 35/2023 Nr. 3856 Disziplinarmassnahmen im Gesundheitsrecht. Bei der Anordnung einer Disziplinarmassnahme steht der verfügenden Behörde ein erhebliches Ermessen zu. Auf eine Verwarnung kann nur in ausserordentlichen Fällen verzichtet werden, da es sich dabei schon um eine sehr geringfügige Disziplinarmassnahme handelt (E. 3). Im vorliegenden Fall erweist sich eine Verwarnung ohne Weiteres als verhältnismässig (E. 4). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 17.08.2023, O4V 22 27