3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der C. AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'680.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz ein Auslagenersatz von Fr. 100.-- zugesprochen.