Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerden des A. und des B. werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern vom Kostenvorschuss Fr. 750.-- zurückzuerstatten.