Seite 12 überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (AR GVP 17/2005 Nr. 1432). Die vorliegende Angelegenheit bereitete keinen hohen Arbeitsaufwand, zumal die meisten Rügen bereits in der Rekurseingabe vorgebracht wurden. Praxisgemäss wird daher lediglich ein Auslagenersatz zugesprochen (Urteile O4V 15 10 vom 1. Juli 2012 und O4V 12 16 vom 29. Mai 2013). Für dieses Verfahren erscheint ein Auslagenersatz von Fr. 100.-- als angemessen, welchen aufgrund der Gehörsverletzung die Vorinstanz zu bezahlen hat.