7.3 Zugunsten der Beschwerdeführer muss auch bei der Parteientschädigung die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung berücksichtigt werden (vgl. oben Erwägungen 2 und 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer jedoch nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten. Wer in eigener Sache prozessiert, kann grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen, es sei denn, es läge eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert (vgl. BGE 110 V 135 und 129 II 295 E. 5) und hohem Arbeitsaufwand vor, der den Rahmen dessen