In Anbetracht der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4% sowie 7.7% für die Mehrwertsteuer, was total zu einer Entschädigung von Fr. 1'680.15 zugunsten der Beschwerdegegnerin führt, welche unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt wird.