7.2 Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren. Zudem wurde die obsiegende Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. In Anbetracht der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen.