22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet, womit den Beschwerdeführern von der Gerichtskasse Fr. 750.-- nach Rechtskraft zurückzuerstatten sind.