Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gehörsverletzung etwa die Hälfte der Streitpunkte betraf und davon auszugehen ist, dass die Beschwerde beim Obergericht auch ohne Gehörsverletzung angehoben worden wäre, wird den Beschwerdeführern die Hälfte der Kosten auferlegt. Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen. Die Beschwerdeführer haben davon 1/2 zu tragen, was einem Betrag von Fr. 750.-- entspricht. Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, wobei in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird.