6. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind unterlegen, weshalb die Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen sind. Rechnung getragen werden muss der von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. Erwägung 2).