4.8 Demzufolge kommt das Obergericht aufgrund des Wortlauts, der Gesetzesmaterialien und nach Sinn und Zweck zum Schluss, dass private Organisationen nach Art. 111 Abs. 2 BauG nicht zum Rekurs gegen Einzelverfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 BauG i.V. m. Art. 34 BauV legitimiert sind. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführer eingetreten ist. Die Beschwerden sind damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.