Seite 10 zwar Grundeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich des eigenen Grundstücks oder benachbarter Grundstücke beanspruchen. Doch steht ein Recht zur Überprüfung denjenigen nicht zu, die nur ein allgemeines (öffentliches) Interesse an der Anpassung des Zonenplans geltend machen (THIERRY TANQUEREL, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 65 zu Art. 21 RPG; BGE 120 Ia 227 E. 2c f., in: Praxis 85 (1996) Nr. 7) wie dies beim Beschwerdeführer 2 gemäss seinen Statuten der Fall ist.