Im kantonalen Recht ist jedoch keine dieser Voraussetzungen vorgesehen, womit private Organisationen von Gesetzes wegen vom Erlass von Schutzverfügungen gar nicht in Kenntnis zu setzen sind, was eine Rekurserhebung faktisch verunmöglicht. Daher kann der Beschwerdeführer 2 keine Rekursberechtigung daraus ableiten, dass ihm die Verfügung des Gemeinderats vom 30. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.