111 Abs. 2 BauG zählen, würde dies daher nur Sinn ergeben, wenn für diese entweder eine separate Publikationspflicht bestünde; private Organisationen ein Antragsrecht zum Erlass von Schutzverfügungen hätten oder Schutzverfügungen den entsprechenden privaten Organisationen von Amtes wegen zu eröffnen wären. Im kantonalen Recht ist jedoch keine dieser Voraussetzungen vorgesehen, womit private Organisationen von Gesetzes wegen vom Erlass von Schutzverfügungen gar nicht in Kenntnis zu setzen sind, was eine Rekurserhebung faktisch verunmöglicht.