Durch die öffentliche Auflage bzw. Bekanntmachung werden die einspracheberechtigten Organisationen von den betreffenden Planerlassen in Kenntnis gesetzt. Anders als bei Planerlassen besteht für (Schutz)Verfügungen jedoch keine gesetzliche Auflagepflicht und ist gegen solche Verfügungen mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen einzig der Rekurs zulässig (Art. 30 VRPG i. V. m. Art. 34 BauV). Würden Schutzverfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 BauG i.V. m. Art. 34 BauV zu den Anfechtungsobjekten im Sinne von Art. 111 Abs. 2 BauG zählen, würde dies daher nur Sinn ergeben, wenn für diese entweder eine separate Publikationspflicht bestünde;