4.7 Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen sind nach Bundesrecht (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700) und kantonalem Recht (Art. 14 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 2 BauG) öffentlich aufzulegen und bekannt zu machen. Rechtsbehelf gegen diese Planerlasse bildet regelmässig die Einsprache (Art. 14 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 88 Abs. 2 BauG), Rechtsmittel gegen entsprechende Einspracheentscheide der Rekurs (Art. 14 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 3 BauG). Durch die öffentliche Auflage bzw. Bekanntmachung werden die einspracheberechtigten Organisationen von den betreffenden Planerlassen in Kenntnis gesetzt.