Dadurch wird die Interessenlage der Natur- und Heimatschutzorganisationen an den planerischen Erlassen berücksichtigt, die entsprechende Aspekte beinhalten können. In allen übrigen Verfahren nach diesem Gesetz sind die erwähnten Vereinigungen wie bisher nicht zur Einsprache berechtigt." Aus den Gesetzesmaterialien geht damit klar hervor, dass es dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, die Einsprache- und Rekursberechtigung auf Planerlasse zu beschränken.