Seite 9 Abs. 2 EG zum RPG) das Verbandsbeschwerderecht nicht substantiell erweitert hat. Gemäss Bericht und Antrag an den Kantonsrat vom 18. September 1984 "legitimiert Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG die ideellen Vereinigungen zu Rekursen bzw. Einsprachen gegen (kantonale) Schutzzonenpläne und (kommunale) Zonenpläne. Dadurch wird die Interessenlage der Natur- und Heimatschutzorganisationen an den planerischen Erlassen berücksichtigt, die entsprechende Aspekte beinhalten können.