4.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei Schutzzonenplänen, Schutzverordnungen und Zonenplänen ausschliesslich um Planerlasse. Diesbezüglich ist auf das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 E. 2.6 (in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643) zu verweisen und nochmals hervorzuheben, dass der kantonale Gesetzgeber mit der heute geltenden Fassung von Art. 111 Abs. 2 BauG gegenüber dem bisherigen Recht (Art. 91