Demzufolge handelt es sich dabei definitionsgemäss nicht um eine Schutzverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 BauG i.V. m. Art. 34 BauV. Da dem Beschwerdeführer 2 kein generelles Anfechtungsrecht ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 111 Abs. 2 BauG i. V. m. Art. 14, 18 und 79 ff. BauG zukommt, ist seine Rekurslegitimation bereits aus diesem Grund zu verneinen. In der Folge ist dennoch zu prüfen, ob auch Schutzverfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 BauG i.V. m. Art. 34 BauV zu den Anfechtungsobjekten nach Art. 111 Abs. 2 BauG zu zählen sind.