Appenzell Ausserrhoden hingegen nicht über einen Rechtsanspruch, die Unterschutzstellung von Kulturobjekten zu beantragen. Die Frage, ob der "Verfügung" vom 30. August 2021 überhaupt ein Verfügungscharakter zuzusprechen ist, kann jedoch offen gelassen werden, denn entscheidend ist, dass der Gemeinderat darin zum Schluss kam, auf den Erlass einer Schutzverfügung (oder anderer Instrumente) zum Schutz des Bahnhofgebäudes zu verzichten. Demzufolge handelt es sich dabei definitionsgemäss nicht um eine Schutzverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 BauG