Durch die Verfügung vom 30. August 2021 wurden keine solchen Anordnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin getroffen, zumal offenkundig von der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin keine Unterschutzstellung beantragt wurde, wozu sie nach Art. 84 Abs. 4 BauG berechtigt wäre. Private Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss mit dem Heimat- und Naturschutz befassen, verfügen im Kanton Appenzell Ausserrhoden hingegen nicht über einen Rechtsanspruch, die Unterschutzstellung von Kulturobjekten zu beantragen.