2312). Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Durch die Verfügung vom 30. August 2021 wurden keine solchen Anordnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin getroffen, zumal offenkundig von der Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin keine Unterschutzstellung beantragt wurde, wozu sie nach Art. 84 Abs. 4 BauG berechtigt wäre.