Mit der Verfügung vom 30. August 2021 wurden das Bahnhofsgebäude weder unter Schutz gestellt noch sonstige Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 81 BauG gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordnet. Überhaupt erscheint es fraglich, ob es sich dabei um eine Verfügung handelt, wobei nicht entscheidend ist, dass diese als Verfügung bezeichnet wird und den gesetzlichen Formvorschriften entspricht (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 2312).