Seite 8 wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden (Art. 81 BauG). Unter Schutzverfügungen sind damit ausschliesslich Verfügungen zu verstehen, welche spezifisch dem Schutz von schutzwürdigen Gegenständen im Sinn von Art. 79 Abs. 1 BauG dienen. Gegenstand einer solchen Einzelverfügung kann somit nur die Anordnung einer Schutzmassnahme sein.