4.5 Vorab gilt es die Frage zu klären, ob die Verfügung vom 30. August 2021 überhaupt als Einzelverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 4 lit. e BauG zu qualifizieren ist. Bei einer solchen Einzelverfügung handelt es sich nach Art. 80 Abs. 3 und 4 BauG um ein Schutzinstrument, mit welchem Natur- und Kulturobjekte unter Schutz gestellt werden (Art. 34 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Mit einer Schutzverfügung können Eigentumsbeschränkungen