4.3 Die verfügende Behörde und die Beschwerdegegnerin wenden dagegen ein, dass Einzelverfügungen als individuell-konkrete, auf den Einzelfall bezogene Instrumente, nicht mit planerischen Instrumenten gleichzusetzen seien. Der Erlass oder die Änderung eines Schutzzonenplans oder einer Schutzverordnung einerseits und der Erlass einer Verfügung betreffend Einzelobjekt andererseits seien klar zu unterscheiden.