Ein negativer Schutzentscheid habe negative Auswirkungen auf den Schutzzonenplan und zwar auch dann, wenn dieser im Rahmen einer Einzelverfügung im Ergebnis abgeändert werde oder wenn auf ein Planänderungsgesuch hin dieser pflichtwidrig mittels Einzelverfügung nicht abgeändert werde. Dieser mangelhafte Schutzzonenplan berechtige die ideellen Vereinigungen zu Einsprachen und Rekursen gemäss Art. 111 Abs. 2 BauG. Der Gemeinderat F. habe die Verfügung betreffend Ablehnung einer Unterschutzstellung ordnungsgemäss und mit Einschreiben dem B. zugestellt.