Aus rechtsstaatlichen Prinzipien müsse eine Nicht-Unterschutzstellung anlässlich einer formellen Schutzerklärung und Nicht-Eintragung gleich wie eine Schutzentlassung gehandhabt werden, wenn trotz formellem Verfahren pflichtwidrig keine Änderung des Zonenplans Schutz stattfinde. Ein negativer Schutzentscheid habe negative Auswirkungen auf den Schutzzonenplan und zwar auch dann, wenn dieser im Rahmen einer Einzelverfügung im Ergebnis abgeändert werde oder wenn auf ein Planänderungsgesuch hin dieser pflichtwidrig mittels Einzelverfügung nicht abgeändert werde.