munalen Schutzzonenplans durch den Gemeinderat F. in Verletzung seiner Planungspflicht in Kauf genommen werde, und viertens die versäumte Überprüfung somit eine zu Unrecht verweigerte Änderung des kommunalen Schutzzonenplans darstelle. So lange die Kulturobjekte in der Gemeinde F. nicht korrekt und vollständig bezeichnet seien, seien die ideellen Vereinigungen im Sinne von Art. 111 Abs. 2 BauG legitimiert, diesen Rechts- und Planungsfehler mittels Planänderungsbegehren sowie Einsprache, Rekurs und Beschwerde