Seiner Bedeutung entsprechend hätte das Bahnhofsgebäude schon längst formell oder spätestens im Rahmen der seit Jahren andauernden Verfahren im Zusammenhang mit dem Bahnhof F. unter Schutz gestellt und in der Folge zwingend im kommunalen Schutzzonenplan als Schutzobjekt eingetragen werden müssen. Daraus ergebe sich, dass erstens der Bahnhof F. im kommunalen Schutzzonenplan als Kulturobjekt eingetragen sein müsste, zweitens die Nicht-Unterschutzstellung dieses eindeutig schützenswerten Baudenkmals im kommunalen Schutzzonenplan als Planungs- und Rechtsfehler zu qualifizieren sei, drittens die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des kom-