111 Abs. 2 den Heimatschutz eindeutig legitimiere. Beim im Jahr 1903 erstellten Bahnhofsgebäude F. handle es sich zweifelsfrei um ein wichtiges und schutzwürdiges Baudenkmal. Der geltende Schutzzonenplan der Gemeinde F. sei am 14. Februar 1995 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Die Gemeinden seien verpflichtet, rund alle 15 Jahre ihre Ortsplanung zu überarbeiten und zu aktualisieren.