4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ergänzung für ein einzelnes Schutzobjekt, d.h. der Eintrag im kommunalen Schutzzonenplan erfolge im vorliegenden Fall über eine Einzelverfügung. Diese sei einem Planungsinstrument gleichzusetzen bzw. eine Einzelverfügung habe die Funktion eines rechtsmittelberechtigten Planungsinstruments. Das Verfahren richte sich demnach nach den Bestimmungen zum Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen (Art. 45-49 BauG) und die Legitimation nach Art. 111 BauG, wobei Art. 111 Abs. 2 den Heimatschutz eindeutig legitimiere.