Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 (in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643). Weil der Umfang sowie Sinn und Zweck des ausserrhodischen Verbandsbeschwerderechts den ideellen Vereinigungen nur planerische Erlasse als Anfechtungsobjekte vorbehalte, richteten sich die Einsprachemöglichkeiten nach Art. 46 Abs. 2 BauG.