4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung berufen könnten. Aus dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ergebe sich relativ klar, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden nur die genannten Erlasse vorbehalten habe. Auch die Materialien liessen keinen anderen Schluss zu. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 (in: AR GVP 27/2015 Nr. 3643).