1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.2; BGE 135 II 209 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 kann daher seine Einsprache- und Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Bahnhofsgebäude im ISOS als schützenswertes Einzelobjekt ausgewiesen ist. Ob und inwiefern die Aufnahme im ISOS dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin entgegensteht, wird ebenfalls im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sein. Infolgedessen betrifft die Verfügung vom 30. August 2021 keine Bundesaufgabe, womit die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers 1 zu verneinen ist.