Die Verkehrsanlagen und der Gleisverkehr sind von der Nicht-Unterschutzstellung des Bahnhofgebäudes nicht betroffen, zumal das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Ob der Beschwerdeführer 1 gegen das Bauvorhaben einsprache- und rekurslegitimiert ist, haben die zuständigen Behörden im Baubewilligungsverfahren zu klären. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufnahme einer Baute ins ISOS nicht bedeutet, dass ihr Schutz damit zur Bundesaufgabe wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2; 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 2.2;