3.2 Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, stützt sich die strittige Nicht-Unterschutzstellung des Bahnhofgebäudes ausschliesslich auf kantonales Recht (Art. 78 Abs. 1 BV). Gegenstand der Verfügung vom 30. August 2021 bildet einzig die Frage, ob das Bahnhofsgebäude unter Schutz zu stellen ist oder nicht. Diesbezüglich besteht kein spezifischer Sachzusammenhang mit einer Bundesaufgabe. Die Verkehrsanlagen und der Gleisverkehr sind von der Nicht-Unterschutzstellung des Bahnhofgebäudes nicht betroffen, zumal das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.