Eingriffe in das ISOS würden ebenfalls eine Bundesaufgabe betreffen. Die Nicht-Unterschutzstellung durch die Gemeinde F. stelle eine mangelhafte und unsachgemässe Umsetzung in das zwingend zu berücksichtigende Bundesinventar dar. Der Schutz und Erhalt von Natur- und Kulturgütern sei eine Verbundsaufgabe, d.h. eine Aufgabe nach Bundes- und kantonalem Recht, was sich auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegle.