3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich beim Bau und dem Betrieb von Eisenbahnen um eine Bundesaufgabe handle. Die C. seien auf mehrere eidgenössische Konzessionen nach dem Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101) angewiesen. Zudem seien sie eine Aktiengesellschaft, an der der Bund mit 39 % als wichtigster Aktionär beteiligt sei. Sie besässen eine unentgeltliche Solidarbürgschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie unverzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes. Der Bund sei zudem wichtigster Subventionsgeber und die C. unterlägen der Aufsicht des Bundesrates. Das