Sie verfolgt rein ideelle Zwecke, allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Nach dem Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) zählt der Beschwerdeführer 1 zu diesen beschwerdeberechtigten Organisationen. Dieser ist jedoch nur zur Beschwerde berechtigt, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271 E. 3 und 9.3).