3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) steht den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unter folgenden Voraussetzungen das Beschwerderecht zu: 1) Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig. 2) Sie verfolgt rein ideelle Zwecke, allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.