Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt aber im vorliegenden Fall nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen ist. Bei der Frage, ob eine Bundesaufgabe tangiert und der Beschwerdeführer 1 deswegen rekursberechtigt ist, handelt es sich zudem um eine reine Rechtsfrage, welche vom Obergericht frei überprüft werden kann. Somit lässt sich die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren heilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1).