2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in der Tat nicht mit der Legitimation des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt, obschon die Beschwerdeführer bzw. ehemaligen Rekurrenten auf S. 3 und 4 der Rekurseingabe ausführlich vorgebracht haben, dass die angefochtene Verfügung die Erfüllung einer Bundesaufgabe betreffe. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz vor. Die Verletzung der Begründungspflicht wiegt aber im vorliegenden Fall nicht derart schwer, dass eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen ist.